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Änderung § 34 EGAO vom 29.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 EGAO, alle Änderungen durch Artikel 29 AbzStEntModG am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des EGAO

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§ 34 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 34 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 34 Vorabverständigungsverfahren


vorherige Änderung

§ 375a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) gilt für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche.



1 § 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. 2 § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

(heute geltende Fassung)