Änderung § 34 EGAO vom 09.06.2021

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§ 34 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 34 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 34 Vorabverständigungsverfahren


vorherige Änderung

 


1 § 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. 2 § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

(heute geltende Fassung) 



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