Änderung § 28 EGAO vom 01.01.2026

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§ 28 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 28 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten


(Text alte Fassung)

1 § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind. 2 § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind. 2 § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind. 2 Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen worden sind.


(heute geltende Fassung) 
 



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