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Änderung § 17e EGAO vom 24.07.2014

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§ 17e EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 17e EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten


(Text neue Fassung)

§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern


vorherige Änderung

Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.



(1) Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

(2) 1 § 269 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. 2 § 279 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Aufteilungsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind; § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.


(heute geltende Fassung) 
 

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