Änderung § 7 EGAO vom 29.12.2007

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§ 7 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 7 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


vorherige Änderung

 


§ 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008 liegen, ist § 42 der Abgabenordnung in der am 28. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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