Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 EGAO vom 29.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 EGAO, alle Änderungen durch Artikel 29 JStG 2020 am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des EGAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 31 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 31 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen


(Text alte Fassung)

1 § 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 2 § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

(Text neue Fassung)

1 § 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 2 § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. 3 § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

(heute geltende Fassung)