Änderung § 23 EGAO vom 25.12.2008

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§ 23 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 23 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

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§ 23 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23 Verfolgungsverjährung


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§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.




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