Änderung § 18b EGAO vom 21.12.2022

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§ 18b EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 18b EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung


vorherige Änderung

 


§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden.




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