Änderung § 1d EGAO vom 14.12.2010

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§ 1d EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 1d EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1d Steuerbegünstigte Zwecke


(1) Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden.

(2) § 51 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

(heute geltende Fassung) 



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