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Änderung § 24 EGAO vom 03.05.2011

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§ 24 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2011 geltenden Fassung
§ 24 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 676
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung


vorherige Änderung

 


Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung.


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