Änderung § 17e EGAO vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17e EGAO, alle Änderungen durch Artikel 4 StVereinfG 2011 am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des EGAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17e EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 17e EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten


vorherige Änderung

 


Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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