Änderung § 17e EGAO vom 24.07.2014

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§ 17e EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 17e EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
 

(Text alte Fassung)

§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten


(Text neue Fassung)

§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern


(Textabschnitt unverändert)

Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.



 



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