Änderung § 17a EGAO vom 31.12.2014

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§ 17a EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 17a EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a Pfändungsgebühren


(Text neue Fassung)

§ 17a Kosten der Vollstreckung


vorherige Änderung

Die Höhe der Pfändungsgebühren richtet sich

1. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
nach dem Gebührenrecht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der für die Erhebung der Gebühr maßgebende Tatbestand erfüllt wird,

2. in
den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Pfändungsverfügung den Bereich der Vollstreckungsbehörde verlassen hat.



Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.

 



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