Änderung § 25 EGAO vom 23.07.2016

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§ 25 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 25 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft


(Text neue Fassung)

§ 25 Erteilung einer verbindlichen Auskunft


vorherige Änderung

§ 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.



(1) § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

(2) 1 § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. 2 § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.


(heute geltende Fassung) 



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