Änderung § 1d EGAO vom 01.01.2007

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§ 1d EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1d EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1d Steuerbegünstigte Zwecke


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften der §§ 51, 52, 58, 64, 67a und 68 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Vereinsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) sind erstmals ab 1. Januar 1990 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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