Änderung § 34 EGAO vom 01.07.2020

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§ 34 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 34 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung


vorherige Änderung

 


§ 375a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) gilt für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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