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Synopse aller Änderungen des EGAO am 14.02.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2026 durch Artikel 4 des InfAustEUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
    Artikel 1 bis 38
Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze
    Artikel 39 bis 96 (Änderung von Vorschriften)
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    Artikel 97 Übergangsvorschriften
       § 1 Begonnene Verfahren
       § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
       § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
       § 1c Krankenhäuser
       § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
       § 1e Zweckbetriebe
       § 1f Satzung
       § 2 Fristen
       § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
       § 4 Mitteilungsverordnung
       § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
       § 5a Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
       § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
       § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
       § 8 Verspätungszuschlag
       § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
       § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
       § 10 Festsetzungsverjährung
       § 10a Erklärungspflicht
       § 10b Gesonderte Feststellungen
       § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
       § 11 Haftung
       § 11a Insolvenzverfahren
       § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
       § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
       § 13 Sicherungsgeld
       § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
       § 14 Zahlungsverjährung
       § 15 Zinsen
       § 16 Säumniszuschläge
       § 17 Angabe des Schuldgrunds
       § 17a Kosten der Vollstreckung
       § 17b Eidesstattliche Versicherung
       § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
       § 17d Zwangsgeld
       § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
       § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
       § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
       § 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
       § 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
       § 19a Aufbewahrungsfristen
       § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
       § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
       § 21 Steueranmeldungen in Euro
       § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
       § 23 Verfolgungsverjährung
       § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
       § 25 Erteilung einer verbindlichen Auskunft
       § 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit
       § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
       § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
       § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
       § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
       § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
       § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
       § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
       § 34 Vorabverständigungsverfahren
       § 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden
       § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
       § 37 Modernisierung der Außenprüfung
       § 38 Erprobung alternativer Prüfungsmethoden
       § 39 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts
       Artikel 97a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
       Artikel 98
       Artikel 99 Ermächtigungen
       Artikel 100
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       Artikel 101 Berlin-Klausel
(Text neue Fassung)

       Artikel 101 Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       Artikel 102 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 101 Berlin-Klausel




Artikel 101 Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



(1) § 383a der Abgabenordnung und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der am 14. Februar 2026 geltenden Fassung sind auf alle Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 13. Februar 2026 begangen werden.

(2)
§ 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2013 und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der Fassung vom 29. Juli 2014 sind weiterhin anzuwenden, soweit die Handlungen oder Unterlassungen vor dem 14. Februar 2026 begangen wurden.