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Änderung § 56 MtDBwVWehrtechnikVDV vom 17.03.2026

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§ 56 MtDBwVWehrtechnikVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 56 MtDBwVWehrtechnikVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung


(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

(Text alte Fassung)

(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(Text neue Fassung)

(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) 1 Wenn eine schwerbehinderte Person oder eine gleichgestellte behinderte Person an der mündlichen Prüfung teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung an der mündlichen Prüfung teilnehmen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Person der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.




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