Artikel 4 - Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst (MtDBwVVDAktV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227; Geltung ab 01.08.2024, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 1. August 2024 LAP-mtDBWVV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2024 in Kraft.



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