Eingangsformel - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2024 (BBFestV 2024)

V. v. 08.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 228
Geltung ab 11.07.2024; FNA: 860-2-17-12 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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