Artikel 26 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 17.07.2024, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 26 (aufgehoben)


Artikel 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 38 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 m.W.v. 12. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von Artikel 26 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2025Artikel 38 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 26 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 JusWeDigG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
... 211 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 38 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
... wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 15, 18, 19, 21, 23 und 26 werden gestrichen. 2. Artikel 50 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 ...


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