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Artikel 34 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 34 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 GVG § 191a

In § 191a Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 130c der Zivilprozessordnung," die Wörter „§ 32c der Strafprozessordnung," sowie nach den Wörtern „§ 52c der Finanzgerichtsordnung" ein Komma und die Wörter „§ 110b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 34 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 34 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 1 ViKoAnwFG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 185 Absatz 1a wird ...