§ 23c Absatz 1 Satz 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln."
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten (vom 12.12.2025) ... 2025 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 8 Nummer 4 sowie die Artikel 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 12, 16, 24, 27, 30, 33 und 48 ...
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319