Änderung Artikel 3 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.12.2025

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026


(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.



 
 



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