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Änderung Artikel 15 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.12.2025

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Artikel 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 15 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026


(Text neue Fassung)

Artikel 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.



 

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