Änderung Artikel 18 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.12.2025

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Artikel 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 18 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026


(Text neue Fassung)

Artikel 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 14 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.



 



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