Änderung Artikel 23 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.12.2025

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Artikel 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 23 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


(Text neue Fassung)

Artikel 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort 'Verordnungsermächtigung' gestrichen.

2. § 112 Absatz 4 wird aufgehoben.



 



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