interne Verweise§ 6 PostG Antragstellung ... dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach § 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter ist als zwölf Monate. (5) ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 9 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer ... oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 1, einen ... mit § 9 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 1 , einen beauftragten Anbieter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüft und ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt, 6. ... Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt, 6. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 , § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 87 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht ... nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags a) die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben nicht einhält oder b) einen weiteren Anbieter ... Anbieter einsetzt oder zulässt, dass ein weiterer Anbieter tätig wird, der gegen die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt, 8. entgegen § 9 Absatz 6 ... in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt, 8. entgegen § 9 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen ... der Lizenznehmer nach Absatz 1 Satz 1 in das Anbieterverzeichnis eingetragen wurde. (3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 ... (3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 anzuwenden. (4) Für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
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