Dem
§ 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes vom
8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272, S. 2) wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
„(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist."