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Artikel 8 - Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (2. KapMuGRG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 15 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.
- 2.
- § 41a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- bb)
- Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden."
- 3.
- Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
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