Artikel 6 - Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 6 BVaDiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BVaDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVaDiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes
B. v. 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 117
Bekanntmachung BBiGNB 2025
... des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246 ) wird nachstehend der Text des Berufsbildungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden ...


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