Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach
§ 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.