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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2008 aufgehoben

I. - Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit (BAZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 23.01.2002 BGBl. I S. 614; aufgehoben durch III. A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4-10 Disziplinarrecht
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I. Übertragung von Befugnissen



Im Rahmen des mir vom Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde übertrage ich die Befugnis

1.
nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen für die Beamten

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eines Arbeitsamtes bis einschließlich BesGr A 11 auf die Direktorin/den Direktor des Arbeitsamtes,

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eines Landesarbeitsamtes und der Arbeitsämter des Landesarbeitsamtsbezirkes bis einschließlich BesGr A 14 auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, soweit nicht die Direktorin/der Direktor eines Arbeitsamtes zuständig ist,

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einer besonderen Dienststelle bis einschließlich BesGr A 13 (VOAR) auf die Direktorin/den Direktor der besonderen Dienststelle;

2.
nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben gegen Beamte des Landesarbeitsamtes und der Arbeitsämter des Landesarbeitsamtsbezirkes bis einschließlich der BesGr A 14 auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes;

3.
nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamten zu entscheiden

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auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, soweit dieses oder die ihm nachgeordneten Dienststellen für die Disziplinarverfügung zuständig sind,

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auf die Direktorin/den Direktor der besonderen Dienststelle, soweit diese für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig ist;

4.
nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben auf die Direktorinnen/die Direktoren der Arbeitsämter und besonderen Dienststellen und die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter, soweit sie entsprechend der Nr. 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig waren.