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§ 1 - Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)

neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-14-1 Wohnungsbauwesen

§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.

(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach den §§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile II und IV dieser Verordnung zu ermitteln.

(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnungen nach den §§ 87a, 111 oder 88b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisgebunden sind, ist die nach diesen Vorschriften zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile III und IV dieser Verordnung zu ermitteln.

(4) Soweit und solange diese Verordnung auf Wohnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden ist, sind die im Rahmen der Verordnung maßgeblichen Vorschriften

1.
des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten Wohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sowie

2.
a)
des Wohnungsbindungsgesetzes ab 1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fassung,

b)
der Zweiten Berechnungsverordnung ab 1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fassung und

c)
der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 NMV 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NMV 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NMV 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NMV 1970 Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der laufenden Aufwendungen
... enthalten, wird jedoch die Anlage eigenständig gewerblich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
§ 35 NMV 1970 Sondervorschrift für Berlin
... Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung: (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf ...