| GVIDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | GVIDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 46 Wiederholung von Modulprüfungen | |
(1) 1 Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. 3 Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird. | |
| (Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 können ein zweites Mal wiederholt werden: 1. eine Prüfung in einem der Pflichtmodule und 2. eine Prüfung in einem der Wahlpflichtmodule. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. |
(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt. (4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet. (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. | |