Synopse aller Änderungen der GVIDVDV am 17.03.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 2 der BLVEV 2026 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GVIDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Wiederholung von Modulprüfungen


(1) 1 Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. 3 Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 können ein zweites Mal wiederholt werden:

1. eine Prüfung in einem der Pflichtmodule und

2. eine Prüfung in einem der Wahlpflichtmodule.


(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.

(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.






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