Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) (2. DV LuftGerPV-ÄndV4 k.a.Abk.)

V. v. 09.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 304; Geltung ab 15.10.2024

Artikel 1 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät


Artikel 1 ändert mWv. 15. Oktober 2024 2. DV LuftGerPV § 1, § 1a

Die Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom 5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 12.08.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Hängegleiter und Gleitsegel die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel" vom 23. Mai 2024 (NfL 2024-2-785),".

2.
§ 1a wird wie folgt gefasst:

§ 1a Übergangsregelung

§ 1 Absatz 2 Nummer 3 in der bis zum 15. Oktober 2024 geltenden Fassung ist bis zum 1. Februar 2025 weiter anzuwenden."



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