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§ 157c - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2



§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.





 

Frühere Fassungen von § 157c StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 157c StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157c StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 5 3. BükrEG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... der Inhaltsübersicht wird nach § 157b folgende Angabe eingefügt: „ § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2". 2. § 4 Nummer 11 Satz 1 wird wie ... durch das Wort „sechs" ersetzt. 6. Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt: „§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2  ... 6. Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt: „ § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 § 36 Absatz 2 in der Fassung des ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... folgt gefasst: „§ 122 (weggefallen)". t) Nach der Angabe § 157c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 157d Anwendungsvorschrift aus ... 2 Satz 2" durch die Angabe „§§ 49 und 50" ersetzt. 77. Nach § 157c werden die folgenden §§ 157d und 157e eingefügt: „§ 157d ...