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§ 9 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Vergütung



Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.





 

Frühere Fassungen von § 9 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 13 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Union" ersetzt. 3. In § 4 Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer ...

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 4 ErfHonVNG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Im ... b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung gestrichen. 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Erfolgshonorar  ...