§ 9 Vergütung
Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.
Frühere Fassungen von § 9 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 4 ErfHonVNG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Im ... b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung gestrichen. 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: § 9a Erfolgshonorar ...
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