§ 10 Übermittlung von Daten
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
- die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,
- 2.
- die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
- 3.
- die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
- 4.
- die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
- 5.
- die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder
- 6.
- eine Untersagung nach § 3f.
(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
- 1.
- soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
- soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 20 StRAnpG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Mitteilung über den Ausgang ... in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung besteht." 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Mitteilung über den ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen". b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übermittlung von Daten". ... Personen". b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Übermittlung von Daten". c) In der Angabe zu § 32 wird das Wort ... 4 und 6" durch die Angabe „§§ 3a, 3d, 4 oder 6" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übermittlung von Daten (1) ... 3a, 3d, 4 oder 6" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Übermittlung von Daten (1) Gerichte und Behörden einschließlich der ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
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