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§ 25 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung



(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

(2) 1Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.





 

Frühere Fassungen von § 25 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 23 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit (vom 01.01.2015)
... in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird. (3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis ...
§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten (vom 01.08.2021)
... im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, nicht mitteilt oder 8. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 nicht angemessen versichert ist oder 9. entgegen § 29 Abs. 1 die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
§ 14 DVLStHV Anzeige von Veränderungen (vom 23.11.2010)
... und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 14. In § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort ... durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 15. § 25 Abs. 3 wird aufgehoben. 16. In § 26 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „sieben" ...

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. (8) In § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...