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§ 33 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 33 Inhalt der Tätigkeit



1Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. 2Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.



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Frühere Fassungen von § 33 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 23 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuellvor 18.12.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55f StBerG Berufshaftpflichtversicherung (vom 16.03.2023)
... für Vermögensschäden decken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz ...
§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter (vom 16.03.2023)
... Angestellte, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und ...
§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.08.2022)
... sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
§ 1 StBVV Anwendungsbereich (vom 01.08.2022)
... mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit ( § 33 des Steuerberatungsgesetzes ) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und ...

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 9 3. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." 9. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und ... für Vermögensschäden decken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind ... sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden ...