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§ 36 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung



(1) 1Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und

2.
danach praktisch tätig gewesen ist.

2Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. 3Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

1.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder

2.
der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) 1Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. 2Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 36 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 StBerG Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung (vom 12.04.2008)
... der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift. (2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. ...
§ 155 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (vom 01.08.2021)
... ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. (3) Die in § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 bestimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor ...
§ 156 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (vom 01.08.2021)
... § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen ...
§ 157a StBerG Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (vom 12.04.2008)
... Prüfung, die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt werden. Das gilt nicht für § 36 Abs. 1 , § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und die in § 39 Abs. 1 für ...
§ 157c StBerG Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 (vom 01.01.2020)
... § 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals ...
§ 158 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (vom 01.08.2022)
... insbesondere über die Einführung von Vordrucken zur Erhebung der gemäß den §§ 36 , 37a, 38 und 38a erforderlichen Angaben und Nachweise, b) die Durchführung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses." 22. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ... der Prüfung, die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt werden. Das gilt nicht für § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und die in § 39 Abs. 1 ... über die Einführung von Vordrucken zur Erhebung der gemäß den §§ 36 , 37a, 38 und 38a erforderlichen Angaben und Nachweise, b) die Durchführung der ...

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 5 3. BükrEG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 157b folgende Angabe eingefügt: „§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2". 2. § 4 Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift" ersetzt. 5. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „zehn" durch das ... wird folgender § 157c eingefügt: „§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 § 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 ... „§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 § 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals ...