Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 43 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 43 Berufsbezeichnung



(1) 1Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". 2Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. 3Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) 1Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. 2Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) 1Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. 2Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. 3Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 43 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3e StBerG Erlaubnis zum partiellen Zugang (vom 16.03.2023)
... der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor ...