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§ 62 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
38 frühere Fassungen | wird in 142 Vorschriften zitiert
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
38 frühere Fassungen | wird in 142 Vorschriften zitiert
§ 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben die von ihnen beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 2Zudem haben sie bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 3Den von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 4Satz 1 gilt nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unterliegen. 5Hat sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen G. v. 30. Oktober 2017 BGBl. I S. 3618 m.W.v. 9. November 2017
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Frühere Fassungen von § 62 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.11.2017 | Artikel 8 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 62 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 StBerG Steuerberatungsgesellschaften (vom 12.04.2008)
... Die §§ 34, 56 Abs. 2, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und 66 bis 71 gelten sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
Artikel 8 AnwDienstlG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 durch die folgenden Angaben ersetzt: „Verschwiegenheitspflicht ... folgenden Angaben ersetzt: „Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen § 62 Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 62a". 2. § 62 wird ... § 62 Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 62a". 2. § 62 wird durch die folgenden §§ 62 und 62a ersetzt: „§ 62 ... von Dienstleistungen § 62a". 2. § 62 wird durch die folgenden §§ 62 und 62a ersetzt: „§ 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter ... 2. § 62 wird durch die folgenden §§ 62 und 62a ersetzt: „ § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen Steuerberater und ...
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