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§ 90 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen



(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
Warnung,

2.
Verweis,

3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

4.
Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,

5.
Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

1.
Warnung,

2.
Verweis,

3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4.
Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

5.
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.





 

Frühere Fassungen von § 90 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 90 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55b StBerG Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 16.03.2023)
... Teils sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf ( § 90 Absatz 1 Nummer 5 ) tritt 1. bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans, die nicht ...
§ 76a StBerG Eintragung in das Berufsregister (vom 01.07.2023)
... benannt worden ist, h) das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134, i) die Bezeichnung des besonderen elektronischen ... benannt worden ist, l) das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134, m) die Bezeichnung des besonderen elektronischen ...
§ 77 StBerG Wahl des Vorstands (vom 01.08.2022)
... Bestellung angeordnet ist, 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis ( § 90 Absatz 1 Nummer 2 ) oder eine Geldbuße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, 4. gegen ... den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße ( § 90 Absatz 1 Nummer 3 ) verhängt wurde, 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot (§ ... 3) verhängt wurde, 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot ( § 90 Absatz 1 Nummer 4 ) verhängt wurde, 5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen ... wurde, 5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen wurde ( § 90 Absatz 1 Nummer 5 ) oder 6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer ...
§ 92 StBerG Anderweitige Ahndung (vom 01.08.2022)
... oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung ...
§ 93 StBerG Verjährung von Pflichtverletzungen (vom 01.08.2022)
... sie 1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach ... 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. ...
§ 110 StBerG Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen (vom 01.08.2022)
... oder Steuerbevollmächtigter tätig ist. (2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren nach ...
§ 129 StBerG Revision (vom 01.08.2022)
... an den Bundesgerichtshof zulässig, 1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; 2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ... Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat; 3. wenn der Senat für Steuerberater- und ...
§ 140 StBerG Zuwiderhandlungen gegen das Verbot (vom 01.08.2022)
... Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche ...
§ 142 StBerG Außerkrafttreten des Verbots (vom 01.08.2022)
... tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der ...
§ 151 StBerG Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten (vom 01.08.2022)
... Die Ausschließung aus dem Beruf ( § 90 Absatz 1 Nummer 5 ) und die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in ... die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ( § 90 Absatz 2 Nummer 5 ) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer ... der Mitglieder der Steuerberaterkammern gelöscht. (2) Warnung und Verweis ( § 90 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 ) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Die ...
§ 152 StBerG Tilgung (vom 01.08.2022)
... auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; 3. 20 Jahre bei Berufsverboten ( § 90 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4 ) und bei einer Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung." 51. § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 14 StVfModG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... gefasst: „h) Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Zweiten Teils sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf ( § 90 Absatz 1 Nummer 5 ) tritt 1. bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans, die nicht ... worden ist, h) das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134, i) die Bezeichnung des besonderen elektronischen ... das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134, m) die Bezeichnung des besonderen elektronischen ... Bestellung angeordnet ist, 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis ( § 90 Absatz 1 Nummer 2 ) oder eine Geldbuße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, 4. gegen ... den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße ( § 90 Absatz 1 Nummer 3 ) verhängt wurde, 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot (§ ... 3) verhängt wurde, 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot ( § 90 Absatz 1 Nummer 4 ) verhängt wurde, 5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen ... wurde, 5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen wurde ( § 90 Absatz 1 Nummer 5 ) oder 6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer ... Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden." 38. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach ... oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt. § 93 Verjährung von ... sie 1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach ... 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (2) ... oder Steuerbevollmächtigter tätig ist. (2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren nach ... 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; 2. wenn der Senat für Steuerberater- und ... Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;". 57. § 130 wird wie folgt geändert: a) In ... Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche ... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder". 67. In § 143 Absatz 3 Satz 1 werden die ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „( § 90 Absatz 1 Nummer 5 ) wird" durch die Wörter „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der ... die Wörter „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5) wird" durch die Wörter „( § 90 Absatz 1 Nummer 5 ) und die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in ... die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ( § 90 Absatz 2 Nummer 5 ) werden" ersetzt bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsregister der ... der Steuerberaterkammern" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „ § 90 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der ... auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; 3. 20 Jahre bei Berufsverboten ( § 90 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4 ) und bei einer Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 36 JStG 2020 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... erhalten." 9. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 90 Abs. 1 Nr. 4 )" durch den Klammerzusatz „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5)" ... 1 wird der Klammerzusatz „(§ 90 Abs. 1 Nr. 4)" durch den Klammerzusatz „( § 90 Absatz 1 Nummer 5 )" ...