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§ 111 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens



Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.



 

Zitierungen von § 111 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes (vom 01.08.2022)
... 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz ...
§ 93 StBerG Verjährung von Pflichtverletzungen (vom 01.08.2022)
... vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111 . (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Verfahren nach anderen Berufsgesetzen". p) Nach der Angabe zu § 111 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 111a Berufsgerichtliches ... 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 ... berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111 . (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des ... Gesetz ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten." 45. Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f eingefügt: „§ ...