Änderung § 27 StBerG vom 01.09.2026

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§ 27 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 27 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Aufsichtsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde


vorherige Änderung

(1) 1 Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. 2 Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.

(2) 1 Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. 2 Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.




(1) 1 Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. 2 Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.

(2) 1 Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. 2 Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 



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