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Änderung § 146 StBerG vom 31.12.2006

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§ 146 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 146 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 146 Gebührenfreiheit, Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 146 Gerichtskosten


vorherige Änderung

Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge (§ 82) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.



1 Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

 

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