Änderung § 67 StBerG vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 9 VVRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 67 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 67 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Berufshaftpflichtversicherung


(Text alte Fassung)

Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Steuerberaterkammer.

(Text neue Fassung)

Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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